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   OLG Brandenburg, 20.07.2011 - 6 W 7/11   

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https://dejure.org/2011,75313
OLG Brandenburg, 20.07.2011 - 6 W 7/11 (https://dejure.org/2011,75313)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2011 - 6 W 7/11 (https://dejure.org/2011,75313)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - 6 W 7/11 (https://dejure.org/2011,75313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerungsberechtigung und Beschwerdeberechtigung eines Rechtsschutzversicherers bei Zahlung der Gerichtskosten für seinen Versicherungsnehmer unmittelbar an die Gerichtskasse als vermeintlichen Gläubiger im Kostenansatzverfahren

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GKG § 29 Nr. 3; GKG § 66 Abs. 2 S. 1; VVG a. F. § 67 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1
    Dem Rechtsschutzversicherer steht kein Rückzahlungsanspruch für einen unverbrauchten Gerichtskostenvorschuss gegenüber der Gerichtskasse zu

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 714
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 21.09.1982 - 10 W 97/82

    Rechtsschutz; Kostenansatz; Gerichtskasse; Streitwert; Verwaltung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.07.2011 - 6 W 7/11
    Es ist jedoch anerkannt, dass der Rechtsschutzversicherer, der Kosten für den Versicherungsnehmer unmittelbar an die Gerichtskasse gezahlt hat und einen Rückzahlungsanspruch gegen die Justizkasse geltend macht, als vermeintlicher Gläubiger erinnerungs- und damit auch beschwerdeberechtigt ist (OLG Düsseldorf MDR 1983, 321; OLG Stuttgart, Justiz 1985, 29; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. § 66 Rn. 10).

    Aus diesem Grund steht der Beteiligten zu 1., wie näher in der Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 1983, 250, 251) ausgeführt, auch kein Anspruch gegen die Staatskasse aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB zu, da der Bereicherungsausgleich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu vollziehen wäre.

  • AG Wetzlar, 27.06.2006 - 30 C 588/06

    Möglichkeit einer Geltendmachung eines gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.07.2011 - 6 W 7/11
    Es kommt daher auf die Frage, ob überhaupt ein Forderungsübergang nach § 67 Satz 1 Abs. 1 VVG a.F. in Verbindung mit § 17 Abs. 8 Satz 1 ARB stattgefunden hat (verneinend E. Schneider, AGS 2007, 115) und ob er bereits bei Zahlung (vgl. BayObLGZ 1966, 265, 268 f; OLG Düsseldorf, RPfleg 1988, 337) oder erst mit endgültigem Wegfall der Vorschusspflicht (OLG Köln, RPfleg 1992, 317) entstanden ist, nicht an.
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 76/20

    Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die

    Sie erfolgt grundsätzlich an denjenigen, dessen Kostenschuld durch die Zahlung erloschen ist (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1985, 169; OLG Brandenburg, VersR 2013, 714 f).

    Dies gilt der Art nach auch für den Anspruch auf Erstattung unverbrauchter Gerichtskosten gegen die Gerichtskasse (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1218; van Bühren/K. Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl., § 13 Rn. 72, 81 mwN; Harbauer/K. Schneider, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 174; Graf/Johannes, VersR 2020, 871, 876; aA OLG Düsseldorf, MDR 1983, 321 zu § 67 VVG aF; Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 59; Bruck/Möller/Bruns, VVG, 9. Aufl., § 17 ARB 2012 Rn. 28; offen gelassen von OLG Brandenburg, VersR 2013, 714, 715).

  • OLG Brandenburg, 06.10.2021 - 11 U 34/16

    Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffend die Auskehrung von

    Denn damit kann unter anderem - sogar von dem nur vermeintlichen Gläubiger eines Erstattungsanspruchs (vgl. dazu OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 20.07.2011 - 6 W 7/11, LS1 und juris Rdn. 2 m.w.N.) - geltend gemacht werden, die betreffende Staatskasse habe - unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften der Kostenverfügung (KostVfg) - den unverbrauchten Vorschuss an eine nicht zum Empfang des Geldes berechtigte Person ausgezahlt (arg. § 8 Abs. 1 JBeitrG sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 3 ff. KostVfg; vgl. OLG Brandenburg a.d. H. aaO und Beschl. v. 07.09.2006 - 6 W 244/05, juris Rdn. 26; ferner OLG Köln, Beschl. v. 08.07.1998 - 17 W 242/97, juris Rdn. 5).

    An die Ehefrau des Klägers, U... Q..., die für ihn während des Prozessverlaufes angeforderte Auslagenvorschüsse eingezahlt respektive überwiesen hat, musste die Erinnerungsgegnerin bereits deshalb nicht leisten, weil originärer Gläubiger eines jeden - öffentlich-rechtlichen - Erstattungs- beziehungsweise Rückzahlungsanspruchs allein derjenige ist, der dem Gericht oder der Behörde den Vorschuss oder die Kosten - gemäß § 1 Satz 1 GKG Gebühren und Auslagen - zunächst unmittelbar schuldete (vgl. OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 20.07.2011 - 6 W 7/11, LS2 und juris-Rdn. 4 ff. 6 m.w.N.; ebenso Lappe, NJW 1984, 1212, 1213).

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